Satzung - Turnverein Bad Bergzabern

Turnverein
Bad Bergzabern
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Satzung

Über uns


Satzung:

Satzung

§ 1 Name, Sitz und Zweck

  1. Der Verein führt den Namen "Turnverein Bad Bergzabern 1882 e. V.". Er ist Mitglied des Sportbundes Pfalz im Landessportbund Rheinland-Pfalz und der zuständigen Fachverbände. Der Verein hat seinen Sitz in Bad Bergzabern. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der sportlichen Jugendarbeit. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistung verwirklicht. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.Es darf keine  Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen vergünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.


§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereines kann jede natürliche Person werden.
  2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.


§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluß aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
  2. Der Austritt ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig.
  3. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
a) wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verplichtungen oder grober Mißachtung von Anordungen der Organe des Vereins
b) wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung
c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens
d) wegen unehrenhafter Handlungen

Der Bescheid über den Ausschluß ist mit Einschreibebrief zuzustellen.

§ 4 Ehrenmitlglieder

Zu Ehrenmitlgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben. Sie haben die Rechte der Mitglieder, können jedoch von der Beitragszahlung befreit werden.


§ 5 Beiträge

  1. Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich vom Vorstand festgelegt und den Mitgliedern alsbald mitgeteilt.

  2. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.


§ 6 Stimmrecht und Wählbarkeit

  1. Stimmberechtigt sind alle Mitlieder vom 16. Lebensjahr an. Jüngere Mitlieder können an der Mitlgliederversammlung, den Abteilungsversammlungen und dem Ausschuss für Jugendsport als Gäste teilnehmen.
  2. Gewählt werden können alle Mitglieder vom 18. Lebensjahr an.


§ 7 Maßregelung, Strafen

Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Vorstandes und der Abteilung verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:

a) Verweis
b) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Turn- und Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins.

Der Bescheid über diese Maßregelung ist mit Einschreibebrief zuzustellen.


§ 8 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung
b) der Turn- und Sportrat
c) der Vorstand


§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung hat alle zwei Jahre stattzufinden.
  Zu ihren Aufgaben gehört die:
a) Entgegennahme der Jahresberichte und der Jahresrechnungen
b) Entlastung des Vorstandes
c) Wahl der Vorstandsmitglieder
d) Beschlußfassung über vorliegende Anträge
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechenden Tagesordnung einzuberufen, wennn es

a)  der Vorstand beschließt oder

b) 25 stimmberechtigte Mitglieder beim Vorsitzenden schriftlich beantragen.

4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung durch den Vorstand und zwar durch Veröffentlichung im Südpfalzkurier. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin         der Versammlung muß eine Frist von 10 Tagen liegen.
5. Mit der Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen.
6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
7. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag.          Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
8. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitlgiederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens acht Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden    des Vereins eingegangen sind.

Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittel-Mehrheit beschließt, daß sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit.

9. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder es beantragen.


§ 10 Der Turn- und Sportrat

  1. Zum Turn- und Sportrat gehören:

a) Die Mitglieder des Vorstandes
b) Die Abteilungsleiter
c) Die Übungsleiter und Betreuer
d) Die Mitglieder des Ausschusses für Jugendsport
d) Verteter in Fachgremien des Sports auf Kreis-, Bezirks- und Landesebene
e) Kassenprüfer
2, Der Turn- und Sportrat tritt mindestens jährlich zweimal zusammen. Er wird vom Vorsitzenden  geleitet.
3. Der Turn- und Sportrat soll gewährleisten, daß alle im Verein tätigen Mitarbeiter laufend über alle Geschehnisse im Verein informiert werden. Er hat die Aufgabe, bei allen besonderen Maßnahmen und Vorhaben des      Vereins beratend mitzuwirken.


§ 11 Der Vorstand

  1. Der Vorstand arbeitet

a) als geschäftsführender Vorstand

  bestehend aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Geschäftsführer

b) als Gesamtvorstand -

bestehend aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem Schriftführer, den Vertretern der einzelnen Abteilungen und dem Vereinsjugendwart. Er kann für seine Tätigkeit eine  angemessene Vergütung erhalten.

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein     wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig.
3. Der Vorstand leitet den Verein. Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Der Vorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei Vorstandsmitglieder es beantragen. Der               Vorstand ist beschlußfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitlgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neus Mitglied kommisarisch zu berufen.
4. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören:

a) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen der Turn- und Sportrates
b) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und die Bewilligung von Ausgaben
c) Aufnahme, Ausschluß und Bestrafung von Mitgliedern

5.Der geschäftführende Vorstand ist für die Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Er erledigt außerdem Aufgaben, deren Behandlung durch den Gesamtvorstand nicht         notwendig ist.

Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes laufend zu informieren.

6. Die Aufgaben der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sowie die Abgrenzung der übrigen Vorstandsressorts regelt die Geschäftsordung des Vereins.
7. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Geschäftsführer und der Pressewart haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen und Ausschüsse beratend teilzunehmen.


§ 12 Ausschüsse

1.Zur Wahrung der Interessen der Jugend des Vereins wird ein Ausschuss füre Jugendsport gebildet, der sich aus dem Vereinsjugendwart und drei weiteren Mitgliedern zusammensetzt. Das Weitere regelt die    Verinsjugendordnung
2. Der Vorstand kann bei Bedarf für die Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom Gesamtvorstand berufen werden.

3. Die Sitzungen der Ausschüsse erfolgen nach Bedarf und werden durch den Geschäftsführer im Auftrag des zuständigen Leiters einberufen.


§ 13 Abteilungen

  1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle druch Beschluss des Vorstandes gegründet.

  2. Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter, seinen Stellvertreter, dejn Jugendwart und Mitarbeiter, denen feste Aufgaben übertragen werden, geleitet.

  3. Abteilungsleiter, Stellvertreter, Jugendwart und Mitarbeiter werden von der Abteilungsversammlung gewählt.

  4. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.


§ 14 Protokollierung der Beschlüsse

  • Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes, der Ausschüsse und der Abteilungsversammlungen, sowie über die Beratungen des Turn- und Sportrates ist jeweils ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Mitglieder des Vorstandes, die Abteilungsleiter sowie die Kassenprüfer werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.


§ 15 Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählten Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters.


§ 16 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung nur der Punkt "Auflösung des Vereins" stehen darf.

  2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es

a) der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von Dreivierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder
b) von Zweidritteln der stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins schriftlich gefordert wurde.
3. Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln der erschienenen stimmberechtigten     Mitgliedern beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung     einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von Dreivierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern beschlußfähig ist.

4.Bei Auflösung des Vereins fällt sein Vermögen an die Stadt Bad Bergzabern, die es bis zu 5 Jahren für einen Rechtsnachfolger zu verwalten und nach Ablauf dieser Frist unmittelbar und ausschließlich für sportliche Zwecke zu verwenden hat.


Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 28..September 2012 beschlossen.


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